Verabschiedung des Hochwasserschutzgesetzes
Zu Beginn des Jahres 2018 tritt das neue Hochwasserschutzgesetz in Kraft. In Überschwemmungsgebieten bleibt der Betrieb von Ölheizungen weiterhin erlaubt, allerdings müssen Heizöltanks hochwassersicher nachgerüstet werden.
„Wir können Hochwasser nicht verhindern, aber wir können uns besser darauf vorbereiten“, erklärte Bundesumweltministerin Barbara Hendricks zur Einführung des zweiten Hochwasserschutzgesetzes (HWSG II), das am 5. Januar 2018 in Kraft tritt. Das Gesetz regelt nicht nur eine beschleunigte Errichtung von Hochwasserschutzanlagen, sondern auch Änderungen in der Heizöllagerung: Heizöltanks in Überschwemmungsgebieten müssen bis Ende 2022 oder bei wesentlichen Änderungen hochwassersicher umgerüstet werden. Neubauten in diesen Gebieten dürfen nicht mehr mit Ölheizungen ausgestattet werden, es sei denn, es stehen keine kostengünstigen Alternativen zur Verfügung.
Heizöllagerung in Überschwemmungsgebieten
Überschwemmungsgebiete sind Bereiche, die statistisch gesehen etwa alle 100 Jahre von Hochwasser betroffen sein können. Der dabei erreichte Wasserstand wird als Bemessungshochwasser „HQ100“ von den zuständigen Behörden festgelegt. Wenn Heizöltanks in diesen Gebieten unterhalb des HQ100-Wasserstands installiert sind, müssen spezielle Schutzvorkehrungen getroffen werden. Eine Möglichkeit ist der Schutz durch bauliche Maßnahmen, bei denen die Aufstellräume wasserdicht gegen den Druck von Hochwasser abgedichtet werden. Alternativ können auch besonders stabile und zugelassene Heizöltanks mit wasserfesten Verschlüssen und Dichtungen verwendet werden, die zudem gegen das Aufschwimmen durch Hochwasser gesichert sind. Wichtig ist, dass alle Installationen und Nachrüstungen zur Hochwassersicherung nur von Fachbetrieben gemäß Wasserhaushaltsgesetz oder durch den Tankhersteller durchgeführt werden dürfen.
Weitere Informationen finden Sie unter:
https://www.zukunftsheizen.de/tank/sichere-heizoellagerung/#c10038
Modernisierung von Ölheizungen
In Risikogebieten dürfen neue Heizölverbraucheranlagen weiterhin installiert werden, sofern diese hochwassersicher gebaut sind. Bestehende Anlagen müssen bis spätestens Ende 2032 oder bei wesentlichen Änderungen nachgerüstet werden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die erforderlichen Maßnahmen für die Hausbesitzer wirtschaftlich unzumutbar sind.
"Bestehende Ölheizungen dürfen auch in Überschwemmungsgebieten weiterhin betrieben werden. Ebenso sind die Erneuerung von Ölheizungen, beispielsweise durch den Einsatz von Brennwerttechnik, sowie der Einbau neuer Heizöltanks im Rahmen der Modernisierung erlaubt", erklärt Adrian Willig, Geschäftsführer des IWO. Entscheidend sei in allen Fällen eine hochwassersichere Ausführung der Heizöltanks. Sollte dies noch nicht umgesetzt sein, verlangt der Gesetzgeber eine Nachrüstung innerhalb festgelegter Fristen.
Diese Klarstellung erfolgt vor dem Hintergrund von Medienberichten, die behaupten, dass in Überschwemmungsgebieten keine neuen Ölheizungen mehr installiert werden dürften. Im Hochwasserschutzgesetz II (HWG II) wird jedoch nicht von Ölheizungen, sondern von „Heizölverbraucheranlagen“ gesprochen. Nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) betrifft dies im privaten Bereich lediglich die Lageranlagen. Ein Austausch des Heizkessels im Rahmen einer Modernisierung fällt somit nicht unter die Regelungen des Hochwasserschutzgesetzes.
Andreas Müller, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands Sanitär Heizung Klima (ZVSHK), betont, wie wichtig eine fundierte Beratung durch SHK-Innungsbetriebe in Hochwassergebieten ist. Kunden sollten umfassend über die Modernisierungsmöglichkeiten ihrer Ölheizung informiert werden. Die Übergangsfristen sind so gestaltet, dass genügend Zeit für eine sorgfältige Entscheidung zur Modernisierung bleibt.